BfR | Jahresbericht 2013
58
GS-Siegel: Prüfkriterien für PAK
weiterentwickelt
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) wer-
den immer wieder in verbrauchernahen Produkten nach-
gewiesen. Dies betrifft typischerweise Materialien wie
Gummi oder elastische Kunststoffe, aber auch Produkte
wie Tätowiermittel oder Textilien können PAK enthalten.
Oft sind schwarze Materialien betroffen, die durch PAK-
haltigen Ruß eingefärbt wurden. Zahlreiche PAK-Verbin-
dungen wirken kanzerogen. Das BfR setzt sich daher für
eine Minimierung der Exposition von Verbrauchern ein
und fordert eine Reduzierung der PAK-Gehalte in ver-
brauchernahen Produkten – soweit dies durch den ak-
tuellen Stand von Wissenschaft und Technik möglich ist.
In der europäischen Chemikalien-Verordnung REACH
sind die Vorschläge des BfR bereits berücksichtigt wor-
den. Während es bisher unter REACH keine Vorgaben
für PAK-Höchstgehalte in Verbraucherprodukten gab,
schreibt der Gesetzgeber für acht als kanzerogen einge-
stufte PAK-Verbindungen ab Ende 2015 erstmals Grenz-
werte vor: Generell dürfen verbrauchernahe Produkte
dann maximal 1 Milligramm pro Kilogramm (mg/kg) jeder
einzelnen PAK-Verbindung enthalten, für Spielzeug und
Artikel für Kleinkinder gelten 0,5 mg/kg je Einzelverbin-
dung. Dies betrifft die als kanzerogen klassifizierten PAK-
Verbindungen Benzo[
a
]pyren, Benzo[
e
]pyren, Benzo[
a
]
anthracen, Benzo[
b
]fluoranthen, Benzo[
j
]fluoranthen,
Benzo[
k
]fluoranthen, Chrysen und Dibenzo[
a,h
]-anthracen.
Neben der Mitwirkung an der weiteren Entwicklung der
gesetzlichen Anforderungen der REACH-Verordnung
berät das BfR auch bezüglich der Gestaltung der Prüf-
kriterien für das Siegel „Geprüfte Sicherheit“ (GS). Das
GS-Prüfzeichen bescheinigt einem Produkt, dass es die
Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes und da-
mit bestimmte Normen und Vorgaben zum Schutz der
Verbraucher erfüllt. Die Prüfkriterien gehen dabei über die
Anforderungen der REACH-Verordnung hinaus: In Spiel-
zeug mit längerfristigem oder bestimmungsgemäßem
Hautkontakt dürfen die acht genannten als kanzerogen
klassifizierten PAK-Verbindungen künftig nur noch mit
jeweils maximal 0,2 mg/kg enthalten sein. Dieser Wert
orientiert sich an der momentan durch die Prüflaborato-
rien erzielten Nachweisgrenze für diese Verbindungen. Er
soll künftig auch für zwei weitere PAK in diesen Produkten
gelten, Benzo[
g,h,i
]perylen und lndeno[1‚2,3
-cd
]pyren.
Diese PAK-Verbindungen sind bisher rechtlich noch nicht
als Kanzerogene eingestuft, es existieren jedoch eindeu-
tige Hinweise auf eine karzinogene Wirkung. Die Einfüh-
rung der neuen Grenzwerte ist für 2015 vorgesehen.
Produktsicherheit ist eine wichtige Aufgabe des Verbraucherschutzes. Dabei geht es um Fragen wie: Kann
ein Spielzeug oder Kosmetik die Gesundheit gefährden? Die Abteilung Chemikalien- und Produktsicherheit un-
tersucht dabei nicht nur die verwendeten Substanzen, sondern auch ihre Freisetzung. Denn ob ein gesundheit-
liches Risiko bei den verschiedenen Produkten besteht, hängt in erster Linie davon ab, wie Verbraucher mit den
enthaltenen Inhaltsstoffen in Kontakt kommen. In der Abteilung angesiedelt sind die Kommissionen für Be-
darfsgegenstände und für Kosmetische Mittel sowie das Nationale Referenzlabor für Stoffe, die dazu bestimmt
sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.
Produktsicherheit