Sie befinden sich hier:
Einstufung von Gefahren von Chemikalien
Die Einstufungen der Gefahren erfolgen nach klaren Regeln. Sie können von Herstellern selbst erstellt oder durch Vorschriften staatlicherseits festgelegt werden.
Einstufung – das bezeichnet die Bestimmung der gefährlichen Eigenschaften von Stoffen und Gemischen mit ihrer Zuordnung zu bestimmten
- physikalischen Gefahren,
- Gesundheitsgefahren oder
- Umweltgefahren
anhand festgelegter Kriterien.
Die Einstufungen nach der europäischen Stoffrichtlinie (67/548/EWG) bzw. der Zubereitungsrichtlinie (1999/45/EG) erfolgen entsprechend der 15 Gefährlichkeitsmerkmale mit ihren Kennbuchstaben und der Zuordnung der besonderen Gefahren, den R-Sätzen.
Die Einstufungen nach der europäischen Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung, der sog. CLP-Verordnung ((EG)1272/2008) erfolgen in die 28 Gefahrenklassen, die in der Regel nach der Schwere der betreffenden Gefahr in Gefahrenkategorien unterteilt sind, sowie die Gefahrenhinweise, die H-Sätze.
Gefährlichkeitsmerkmale bzw. Gefahrenklassen
Die Gesundheitsgefahren sind in folgende Gefährlichkeitsmerkmale bzw. Gefahrenklassen eingeteilt:
Gefährlichkeitsmerkmale für Gesundheitsgefahren gem. Stoffrichtlinie (67/548/EWG) |
sehr giftig |
giftig |
gesundheitsschädlich |
ätzend |
reizend |
sensibilisierend |
krebserzeugend |
erbgutverändernd |
fortpflanzungsgefährdend |
Gefahrenklassen für Gesundheitsgefahren gem. CLP-Verordnung ((EG)1272/2008) |
Akute Toxizität |
Ätz-/Reizwirkung auf die Haut |
Schwere Augenschädigung / Augenreizung |
Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut |
Keimzellmutagenität |
Karzinogenität |
Reproduktionstoxizität |
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition) |
Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition) |
Aspirationsgefahr |
Die Kriterien für die Gefährlichkeitsmerkmale und die Gefahrenklassen ähneln sich im Allgemeinen. Strengere Einstufungen gibt es für die Gefahrenklassen „Akute Toxizität“ und „Aspirationsgefahr“ in der CLP-Verordnung. Auch die allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte für die Einstufung von Gemischen hinsichtlich der Reiz-/Ätzwirkung und der Reproduktionstoxizität liegen für diese Gefahrenklassen niedriger.
Für ca. 3500 Stoffe sind europäische Einstufungen (sog. Legaleinstufungen) in Anhang VI der CLP-Verordnung verbindlich und können abgerufen werden. Die CLP-Verordnung ist eng mit der REACH-Verordnung verknüpft. Für Stoffe, die in Gefahrenkategorien bestimmter Gefahrenklassen fallen, wird eine Legaleinstufung als „harmonisierte Einstufung“ angestrebt. Hierzu muss ein REACH-Dossier erstellt werden.
Meldung der Einstufungen und Kennzeichnungen für Stoffe
Hersteller, Importeure, Formulierer oder andere Lieferanten von Stoffen oder Gemischen müssen diese vor dem „Inverkehrbringen“ anhand der festgeschriebenen Kriterien einstufen (sog. Selbsteinstufung). Sie müssen die Einstufungen und Kennzeichnungen für Stoffe an die Europäische Chemikalienagentur ECHA melden, die ein Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis erstellt. Die Einstufungen und Kennzeichnungen werden von der ECHA über das Internet veröffentlicht.
- Stoffe müssen seit dem 1. Dezember 2010 nach dem System der CLP-Verordnung und bis zum 1. Juni 2015 auch nach dem System der Stoffrichtlinie eingestuft werden.
- Gemische müssen bis zum 1. Juni 2015 nach der Zubereitungsrichtlinie und können gleichzeitig nach dem System der CLP-Verordnung eingestuft werden.
Die Einstufungen nach dem System der Stoff- und Zubereitungsrichtlinien sind bis zum 1. Juni 2015 im Sicherheitsdatenblatt für Stoffe und Gemische zu dokumentieren. Ab dem 1. Juni 2015 darf die Einstufung nur noch nach dem System der CLP-Verordnung erfolgen.