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Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

Am 1. Januar 2006 ist das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) in Kraft getreten. Das Gesetz regelt die Rechte des Einzelnen gegenüber den Behörden des Bundes auf Zugang zu amtlichen Informationen.

Gemäß § 7 des IFG ist jede Behörde verpflichtet, ihren Organisations- und Aktenplan allgemein zugänglich zu machen sowie geeignete Verzeichnisse vorzulegen, aus denen ersichtlich ist, über welche amtlichen nicht vertraulichen Informationen die Behörde verfügt.

Das Bundesinstitut für Risikobewertung veröffentlicht an dieser Stelle:

  • Den Aktenplan in alphabetischer Folge
  • Ein Abkürzungsverzeichnis zum Aktenplan
  • Den Text des IFG

 

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