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Toxikologische Bewertung von Biozidwirkstoffen
Ein Wirkstoff kann nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse nur verwendet werden, wenn die Anwendung keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier hat.
Um herauszufinden, wie giftig ein Stoff für Säugetiere und Menschen ist, setzt man sowohl Tierversuche als auch geeignete Ersatzmethoden ein. Art und Umfang dieser Untersuchungen sind für Biozide gesetzlich vorgeschrieben. So müssen unter anderem die kurzzeitige (akute) Wirkung und die Langzeitwirkung geprüft werden.
Die vorgelegten Angaben müssen eine Bewertung des Risikos von Personen, die das betreffende wirkstoffhaltige Biozidprodukt anwenden oder damit umgehen, sowie eine Bewertung des Risikos für den Menschen durch Rückstände in Nahrung und Wasser ermöglichen.
BfR erstellt toxikologische Bewertung von Einzelwirkstoffen
Das BfR nimmt anlassbezogen - beispielsweise wegen Rückständen von biozidwirkstoffen auf Lebensmitteln oder akuter Vergiftungsfälle - Stellung zu verschiedenen Einzelwirkstoffen.
Toxikologische Bewertung, Grenzwerte und Einstufung
Im Rahmen einer toxikologischen Bewertung leitet das BfR für die Wirkstoffe Grenzwerte ab, bei deren Einhaltung nach dem Stand der Wissenschaft keine gesundheitliche Beeinträchtigung von Verbrauchern oder Anwendern zu erwarten ist.
Zudem schlägt das BfR - falls erforderlich - eine Einstufung und Kennzeichnung des Wirkstoffes hinsichtlich besonders kritischer toxischer Eigenschaften vor.
Sowohl die abgeleiteten Grenzwerte als auch die Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffs unterzieht das BfR in regelmäßigen Abständen einer erneuten Prüfung, wobei neue Erkenntnisse aus der Forschung berücksichtigt werden.
Information
(1)Datum | Titel | Größe |
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31.03.2005 Information Nr. 025/2005 des BfR
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Neues Verfahren zur Flugzeugdesinsektion schont Passagiere und Besatzung |
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Sonstige Dokumente
(1)Datum | Titel | Größe |
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03.10.2002 Stand;
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Bekanntmachung der geprüften und anerkannten Mittel und Verfahren zur Bekämpfung von tierischen Schädlingen nach §10c Bundes-Seuchengesetz |
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