Endokrine Disruptoren werden in verschiedenen Bereichen auf EU-Ebene reguliert, um Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden. Spezifische Maßnahmen bzw. Möglichkeiten zur Identifizierung, zur Bewertung und zum Management endokriner Disruptoren sind in den Rechtsvorschriften für Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte sowie generell für Chemikalien im Rahmen der REACH-Verordnung , Verordnungen für Kosmetikprodukte, der Regulation für Medizinprodukte und der Wasserrahmenrichtlinie vorgegeben. Werden hier bei synthetischen Substanzen endokrin disruptive Eigenschaften festgestellt, so werden diese Substanzen entsprechend geltender gesetzlicher Vorgaben in der EU reguliert. Darüber hinaus werden die meisten der durch endokrine Disruptoren potentiell betroffenen gesundheitlichen Effekte grundsätzlich auch bereits anderweitig durch bestehende Regelungen erfasst und reguliert, unabhängig davon, ob es sich bei der auslösenden Substanz um einen endokrinen Disruptor handelt. Dies betrifft z. B. potentiell kanzerogene, reproduktionstoxische oder die Entwicklung störende Substanzen. Daher besteht bereits ein sehr hohes Schutzniveau und das Risiko, eine gesundheitlich schädliche Menge einer Substanz aufzunehmen, die als endokriner Disruptor eingestuft wurde, ist gering.
Für Pflanzenschutzmittel und Biozidwirkstoffe werden die endokrin-schädigenden Eigenschaften im Genehmigungsverfahren bzw. Zulassungsverfahren untersucht und bewertet. Stellt sich heraus, dass der Wirkstoff ein endokriner Disruptor ist, so ist dies ein Ausschlusskriterium (sog. „cut-off“ Kriterium), und der Wirkstoff wird demzufolge nicht genehmigt. Es sei denn, es kann gezeigt werden, dass die Exposition mit diesem Wirkstoff vernachlässigbar gering ist oder aber ein Biozid-Wirkstoff notwendig ist, um eine ernsthafte Gefahr für Mensch und Tier oder Umwelt abzuwenden.
Im Rahmen der REACH-Verordnung werden die Risiken bewertet, die von endokrinen Disruptoren für Mensch und Umwelt ausgehen, und ihre Verwendung in Verbraucherprodukten (Mischungen und Erzeugnisse eingeschlossen) kann durch eine Beschränkung nach Anhang XVII limitiert oder verboten werden. Diese Beschränkungen können dann für alle Produkte auf dem europäischen Markt vorgesehen werden. Ebenso können endokrine Disruptoren als Stoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (SVHC: substances of very high concern) identifiziert werden. Für Verwendungen von endokrinen Disruptoren, die als SVHC identifiziert wurden, besteht in der Folge, d. h. nach Aufnahme in den Anhang XIV der REACH Verordnung, eine Zulassungspflicht für alle europäischen Hersteller / Verwender. Darüber hinaus ist die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) verpflichtet, die Notwendigkeit einer Beschränkung für die Verwendung in Verbraucherprodukten zu prüfen bzw. diese zu veranlassen. Hierdurch werden dann nachfolgend auch alle importierten Waren eingeschlossen.
Um Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädigenden Wirkungen durch endokrine Disruptoren zu schützen, werden Verbraucherprodukte, wie z. B. Kinderspielzeug, auf solche Substanzen untersucht. Für Materialen, die in Kontakt mit Lebensmitteln kommen, werden Höchstmengen abgeleitet, die maximal aus dem Material abgegeben werden dürfen ohne gesundheitsschädlich zu sein (Migrationsgrenzwerte). Werden diese Werte eingehalten, sind gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht zu erwarten.
Auch in der Risikobewertung kosmetischer Mittel durch den wissenschaftlichen Ausschuss für Verbrauchersicherheit der EU-Kommission (SCCS) werden endokrinschädigende Effekte mitberücksichtigt. So werden seit 2019 für in kosmetischen Mitteln verwendete Substanzen, bei denen ein Verdacht auf endokrine Wirkungen besteht, erneute Bewertungen insbesondere unter Berücksichtigung dieser möglichen endokrinen Effekte durchgeführt.
Endokrine Disruptoren werden in verschiedenen Bereichen auf EU-Ebene reguliert, um Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden. Spezifische Maßnahmen bzw. Möglichkeiten zur Identifizierung, zur Bewertung und zum Management endokriner Disruptoren sind in den Rechtsvorschriften für Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte sowie generell für Chemikalien im Rahmen der REACH-Verordnung , Verordnungen für Kosmetikprodukte, der Regulation für Medizinprodukte und der Wasserrahmenrichtlinie vorgegeben. Werden hier bei synthetischen Substanzen endokrin disruptive Eigenschaften festgestellt, so werden diese Substanzen entsprechend geltender gesetzlicher Vorgaben in der EU reguliert. Darüber hinaus werden die meisten der durch endokrine Disruptoren potentiell betroffenen gesundheitlichen Effekte grundsätzlich auch bereits anderweitig durch bestehende Regelungen erfasst und reguliert, unabhängig davon, ob es sich bei der auslösenden Substanz um einen endokrinen Disruptor handelt. Dies betrifft z. B. potentiell kanzerogene, reproduktionstoxische oder die Entwicklung störende Substanzen. Daher besteht bereits ein sehr hohes Schutzniveau und das Risiko, eine gesundheitlich schädliche Menge einer Substanz aufzunehmen, die als endokriner Disruptor eingestuft wurde, ist gering.
Für Pflanzenschutzmittel und Biozidwirkstoffe werden die endokrin-schädigenden Eigenschaften im Genehmigungsverfahren bzw. Zulassungsverfahren untersucht und bewertet. Stellt sich heraus, dass der Wirkstoff ein endokriner Disruptor ist, so ist dies ein Ausschlusskriterium (sog. „cut-off“ Kriterium), und der Wirkstoff wird demzufolge nicht genehmigt. Es sei denn, es kann gezeigt werden, dass die Exposition mit diesem Wirkstoff vernachlässigbar gering ist oder aber ein Biozid-Wirkstoff notwendig ist, um eine ernsthafte Gefahr für Mensch und Tier oder Umwelt abzuwenden.
Im Rahmen der REACH-Verordnung werden die Risiken bewertet, die von endokrinen Disruptoren für Mensch und Umwelt ausgehen, und ihre Verwendung in Verbraucherprodukten (Mischungen und Erzeugnisse eingeschlossen) kann durch eine Beschränkung nach Anhang XVII limitiert oder verboten werden. Diese Beschränkungen können dann für alle Produkte auf dem europäischen Markt vorgesehen werden. Ebenso können endokrine Disruptoren als Stoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (SVHC: substances of very high concern) identifiziert werden. Für Verwendungen von endokrinen Disruptoren, die als SVHC identifiziert wurden, besteht in der Folge, d. h. nach Aufnahme in den Anhang XIV der REACH Verordnung, eine Zulassungspflicht für alle europäischen Hersteller / Verwender. Darüber hinaus ist die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) verpflichtet, die Notwendigkeit einer Beschränkung für die Verwendung in Verbraucherprodukten zu prüfen bzw. diese zu veranlassen. Hierdurch werden dann nachfolgend auch alle importierten Waren eingeschlossen.
Um Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädigenden Wirkungen durch endokrine Disruptoren zu schützen, werden Verbraucherprodukte, wie z. B. Kinderspielzeug, auf solche Substanzen untersucht. Für Materialen, die in Kontakt mit Lebensmitteln kommen, werden Höchstmengen abgeleitet, die maximal aus dem Material abgegeben werden dürfen ohne gesundheitsschädlich zu sein (Migrationsgrenzwerte). Werden diese Werte eingehalten, sind gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht zu erwarten.
Auch in der Risikobewertung kosmetischer Mittel durch den wissenschaftlichen Ausschuss für Verbrauchersicherheit der EU-Kommission (SCCS) werden endokrinschädigende Effekte mitberücksichtigt. So werden seit 2019 für in kosmetischen Mitteln verwendete Substanzen, bei denen ein Verdacht auf endokrine Wirkungen besteht, erneute Bewertungen insbesondere unter Berücksichtigung dieser möglichen endokrinen Effekte durchgeführt.