Naphthalin wird keinem Verbraucherprodukt gezielt zugesetzt, es kann jedoch ggf. als Kontamination in Verbraucherprodukten enthalten sein. Dies ist durch die Verwendung von Rußen, die zum Schwarzfärben eingesetzt werden, oder von Mineralölen, die in Kunststoffen als Weichmacher eingesetzt werden, möglich.
In kosmetischen Mitteln darf Naphthalin nicht enthalten sein. Allerdings ist nach der Kosmetikverordnung die Anwesenheit kleiner Mengen einer verbotenen Substanz, die sich aus Verunreinigungen natürlicher oder synthetischer Bestandteile, dem Herstellungsprozess, der Lagerung sowie der Migration aus der Verpackung ergibt und die bei guter Herstellungspraxis technisch nicht zu vermeiden ist, erlaubt, wenn das kosmetische Mittel trotz dieser technisch unvermeidbaren Spuren für die menschliche Gesundheit sicher ist. Der Hersteller hat dies durch eine Sicherheitsbewertung zu belegen.
Für Bedarfsgegenstände gilt: Es ist verboten, Bedarfsgegenstände derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßem oder vorhersehbarem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, zu schädigen. Es ist verboten, derartige Bedarfsgegenstände in den Verkehr zu bringen. Das BfR empfiehlt Herstellern, die Gehalte an Naphthalin in Bedarfsgegenständen so weit wie technisch möglich zu minimieren.
Die für das GS-Zeichen festgelegten Maximalwerte für Naphthalin wurden nicht gesundheitlich abgeleitet. Vielmehr orientieren sich die Werte für den Naphthalingehalt an dem, was heutzutage bei guter Herstellerpraxis technologisch erreichbar und einhaltbar ist und folgen damit dem Minimierungsprinzip. Gehalte, welche die für das GS-Zeichen festgelegten Maximalwerte deutlich überschreiten, sind ein Indikator dafür, dass die gute Herstellerpraxis nicht eingehalten wurde.
Weitere Informationen auf der BfR-Website zum Thema Polyzyklische Kohlenwasserstoffe (PAK):
Über das BfR
Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) ist eine wissenschaftlich unabhängige Einrichtung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL). Es berät die Bundesregierung und die Bundesländer zu Fragen der Lebensmittel-, Chemikalien- und Produktsicherheit. Das BfR betreibt eigene Forschung zu Themen, die in engem Zusammenhang mit seinen Bewertungsaufgaben stehen
Naphthalin wird keinem Verbraucherprodukt gezielt zugesetzt, es kann jedoch ggf. als Kontamination in Verbraucherprodukten enthalten sein. Dies ist durch die Verwendung von Rußen, die zum Schwarzfärben eingesetzt werden, oder von Mineralölen, die in Kunststoffen als Weichmacher eingesetzt werden, möglich.
In kosmetischen Mitteln darf Naphthalin nicht enthalten sein. Allerdings ist nach der Kosmetikverordnung die Anwesenheit kleiner Mengen einer verbotenen Substanz, die sich aus Verunreinigungen natürlicher oder synthetischer Bestandteile, dem Herstellungsprozess, der Lagerung sowie der Migration aus der Verpackung ergibt und die bei guter Herstellungspraxis technisch nicht zu vermeiden ist, erlaubt, wenn das kosmetische Mittel trotz dieser technisch unvermeidbaren Spuren für die menschliche Gesundheit sicher ist. Der Hersteller hat dies durch eine Sicherheitsbewertung zu belegen.
Für Bedarfsgegenstände gilt: Es ist verboten, Bedarfsgegenstände derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßem oder vorhersehbarem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, zu schädigen. Es ist verboten, derartige Bedarfsgegenstände in den Verkehr zu bringen. Das BfR empfiehlt Herstellern, die Gehalte an Naphthalin in Bedarfsgegenständen so weit wie technisch möglich zu minimieren.
Die für das GS-Zeichen festgelegten Maximalwerte für Naphthalin wurden nicht gesundheitlich abgeleitet. Vielmehr orientieren sich die Werte für den Naphthalingehalt an dem, was heutzutage bei guter Herstellerpraxis technologisch erreichbar und einhaltbar ist und folgen damit dem Minimierungsprinzip. Gehalte, welche die für das GS-Zeichen festgelegten Maximalwerte deutlich überschreiten, sind ein Indikator dafür, dass die gute Herstellerpraxis nicht eingehalten wurde.
Weitere Informationen auf der BfR-Website zum Thema Polyzyklische Kohlenwasserstoffe (PAK):
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