Nationales Produktregister

Unsere Themen zum Nationalen Produktregister

Produktmitteilungen für die medizinische Notfallberatung

Chemische Produkte sind meist komplex zusammengesetzte Gemische aus verschiedenen Inhaltsstoffen. Diese können aufgrund ihres Gefährdungspotentials - vor allem bei nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch - Gesundheitsrisiken für Verbraucherinnen und Verbraucher verursachen.

Die Gefahren sind für Verbraucherinnen und Verbraucher anhand der Gefahrenkennzeichnung teilweise erkennbar, aber im Fall einer Vergiftung oder eines Vergiftungsverdachts ist die Kenntnis der genauen Rezeptur der Produkte erforderlich, um die beste medizinische Versorgung sicherstellen zu können. Daher bestehen Mitteilungspflichten für Hersteller, Inverkehrbringer oder Importeure.

Mitteilungspflichten für Hersteller, Inverkehrbringer oder Importeure

Eine Mitteilungspflicht an das BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung besteht bei

Detailinformationen zum Mitteilungsverfahren enthalten die genannten Seiten.

Liste giftiger Pflanzen

Eine Auflistung von Pflanzen, die möglichst nicht an Plätzen angepflanzt werden sollten, die Kindern als Aufenthalts- und Spielort dienen (z. B. Spielplätze, Kindergärten, naturnahe Badeanlagen) wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die 2021 überarbeite und aktualisierte Liste finden Sie Externer Link:hier.

Mitteilung gefährlicher Produkte

Welche Rezepturen chemischer Produkte müssen gemeldet werden? Sie sind in der Regel wertvolle Betriebsgeheimnisse der Unternehmen, die diese Produkte produzieren. Doch da die Kenntnis über die Zusammensetzung der Produkte für eine effektive Beratung und Behandlung von Vergiftungsnotfällen unabdingbar ist, besteht eine Mitteilungspflicht für gefährliche Produkte vor ihrer Vermarktung. Die Mitteilung ist kostenfrei. Hier wird erklärt, wie diese Produktmitteilung zu erfolgen hat.

Mitteilung von Wasch- und Reinigungsmitteln

Wasch- und Reinigungsmittel sind in Deutschland generell mitteilungspflichtig. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung zur Übermittlung von Daten zu medizinischen Zwecken. Die Daten dienen dazu, eine medizinische Beratung bei Vergiftung oder Vergiftungsverdacht nach sachgemäßer oder unsachgemäßer Verwendung dieser Produkte zu ermöglichen. Die Mitteilungen sind kostenfrei.

Freiwillige Mitteilungen

Informationen zu chemischen Produkten, die nicht nach CLP-Verordnung (EU) Nr. 1272/2008, Art.kurz fürArtikel 45 und Chemikaliengesetz (ChemG), §16e mitteilungspflichtig sind, können dem BfRkurz fürBundesinstitut für Risikobewertung freiwillig übermittelt werden. Diese Produktinformationen werden ebenfalls den Giftinformationszentren der Länder weitergeleitet.

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