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Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung
Alle Stoffe, die in der EU verwendet werden und nachgewiesene gefährliche Eigenschaften haben, müssen eingestuft werden. Die daraus resultierende Kennzeichnung auf der Verpackung eines Stoffes oder Produktes soll einen Anwender über die gefährlichen Eigenschaften eines Stoffes informieren und so den sicheren Umgang damit gewährleisten.
Hersteller, Importeure und Anwender sind verpflichtet, unabhängig von der Herstellungsmenge alle ‚ihre’ Stoffe entsprechend den Kriterien der CLP-Verordnung einzustufen und diese Einstufungen der ECHA zu melden (Selbsteinstufung). Die ECHA veröffentlicht diese Einstufungen und Kennzeichungen in einer Datenbank auf ihrer Homepage.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine von den Behörden der EU-Mitgliedsstaaten oder der Industrie vorgeschlagene und auf EU-Ebene festgelegte, sogenannte harmonisierte Einstufung erforderlich. Diese Legaleinstufung wird in den Anhang VI der CLP-Verordnung, die „Liste der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe“ aufgenommen. So soll ein europaweit einheitlicher, sicherer Umgang mit solchen Stoffen erreicht werden. Eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichung erfolgt
- für krebserzeugende, erbgutverändernde oder reproduktionstoxische Stoffe sowie für Atemwegsallergene,
- bei Bedarf für Stoffe mit anderen gefährlichen Eigenschaften, wenn die Notwendigkeit der harmonisierten Einstufung begründet werden kann,
- für alle Pflanzenschutzmittel- und Biozidwirkstoffe im Rahmen der EU-Wirkstoffprüfung.
BfR macht Vorschläge für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen
Für Pflanzenschutzmittel- und Biozidwirkstoffe erstellt das BfR im Rahmen der jeweiligen EU-Zulassungsverfahren vollständige Einstufungsdossiers. Für andere chemische Stoffe erstellt das BfR Einstufungsdossiers, wenn diese eine der o. g. Eigenschaften aufweisen. Welche Stoffe für die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung vorgesehen sind und welche Stoffe bereits vorgeschlagen wurden, ist auf der Homepage der ECHA im Register der Absichtserklärungen (engl. Registry of Intentions for Annex XV Dossiers) veröffentlicht.
Zum Registry of Intentions
Einstufung ist oft Voraussetzung für Risikominderung
Die Einstufung eines Stoffes kann Verwendungsbeschränkungen in Verbraucherprodukten oder Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz nach sich ziehen. Für Pflanzenschutzmittel- und Biozidwirkstoffe sind bestimmte Einstufungen ein Ausschlusskriterium für eine Zulassung. Auch für die Verfahren unter REACH ist die Einstufung häufig eine notwendige Voraussetzung. Beispielsweise können CMR-Stoffe nur dann für die Zulassung oder für ein vereinfachtes Beschränkungsverfahren vorgeschlagen werden, wenn sie bereits eingestuft und im Anhang VI der CLP-Verordnung zu finden sind.
Externe Links
(3)Link |
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REACH Guidance harmonisierte Einstufung und Kennzeichung |
CLP-Verordnung |
UBA zum GHS |