Datenbank AnimalTestInfo
FAQ des BfR vom 1. November 2014
Der Gesetzgeber hat dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) den gesetzlichen Auftrag erteilt, allgemein verständliche, nichttechnische Projektzusammenfassungen von genehmigten Tierversuchsvorhaben in Deutschland anonym zu veröffentlichen. Die Datenbank AnimalTestInfo stellt der Öffentlichkeit die allgemein verständlichen Projektzusammenfassungen zur Verfügung. Hier sind alle Vorhaben, deren Durchführung von wissenschaftlichen Forschungsinstituten der Universitäten, der Industrie und des Bundes beantragt und von den zuständigen Behörden der Bundesländer genehmigt wurden, enthalten. Die Antragsteller sind für den Inhalt der vom BfR veröffentlichten Projektzusammenfassungen verantwortlich.
Am BfR ist die ZEBET - die „Zentralstelle zur Erfassung und Bewertung von Ersatz- und Ergänzungsmethoden zum Tierversuch“ angesiedelt. Ziel des BfR ist es, den Einsatz von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken auf das unerlässliche Maß zu beschränken und Alternativen zum Tierversuch zu entwickeln.
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Warum veröffentlicht das BfR die Datenbank www.animaltestinfo.de ?
Der Gesetzgeber hat dem BfR die Aufgabe übertragen, allgemeinverständliche Projektzusammenfassungen von genehmigten Tierversuchsvorhaben in Deutschland anonymisiert zu veröffentlichen. Dies ist in der deutschen Verordnung zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere in § 41 Tierschutz-Versuchstierverordnung geregelt.
Der Gesetzgeber hat dem BfR die Aufgabe übertragen, allgemeinverständliche Projektzusammenfassungen von genehmigten Tierversuchsvorhaben in Deutschland anonymisiert zu veröffentlichen. Dies ist in der deutschen Verordnung zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere in § 41 Tierschutz-Versuchstierverordnung geregelt.
Welchem Zweck dient die Datenbank?
Die Datenbank dient dazu, die Öffentlichkeit über genehmigte Tierversuchsvorhaben in Deutschland zu informieren.
Die Datenbank erfüllt damit eine europäische Vorgabe. In den Erwägungsgründen der EU-Richtlinie 2010/63/EU heißt es in Erwägungsgrund (41): „Es ist wichtig, dass objektive Informationen über Projekte, bei denen Versuchstiere verwendet werden, öffentlich zugänglich gemacht werden, um die Unterrichtung der Öffentlichkeit zu gewährleisten….“ . Aufgegriffen wird dieses Ziel aus Artikel 43 der Richtlinie.
Die Richtlinie 2010/63/EU wurde mit dem Tierschutzgesetz vom 4. Juli 2013 (TierSchG) in Verbindung mit der Tierschutz-Versuchstierverordnung vom 12. August 2013 (TierSchVersV) in deutsches Recht umgesetzt. Letztere sehen vor, dass jedem Antrag zur Genehmigung eines Tierversuchsvorhabens eine Zusammenfassung beigefügt werden muss, in der die Vorhaben allgemeinverständlich beschrieben sind.
Die Datenbank dient dazu, die Öffentlichkeit über genehmigte Tierversuchsvorhaben in Deutschland zu informieren.
Die Datenbank erfüllt damit eine europäische Vorgabe. In den Erwägungsgründen der EU-Richtlinie 2010/63/EU heißt es in Erwägungsgrund (41): „Es ist wichtig, dass objektive Informationen über Projekte, bei denen Versuchstiere verwendet werden, öffentlich zugänglich gemacht werden, um die Unterrichtung der Öffentlichkeit zu gewährleisten….“ . Aufgegriffen wird dieses Ziel aus Artikel 43 der Richtlinie.
Die Richtlinie 2010/63/EU wurde mit dem Tierschutzgesetz vom 4. Juli 2013 (TierSchG) in Verbindung mit der Tierschutz-Versuchstierverordnung vom 12. August 2013 (TierSchVersV) in deutsches Recht umgesetzt. Letztere sehen vor, dass jedem Antrag zur Genehmigung eines Tierversuchsvorhabens eine Zusammenfassung beigefügt werden muss, in der die Vorhaben allgemeinverständlich beschrieben sind.
Welche Angaben enthalten die für die Öffentlichkeit verständlichen Projektzusammenfassungen?
Die Antragsteller geben in den Projektzusammenfassungen Informationen darüber, welchem Zweck die Tierversuche dienen, was experimentell geplant ist, welchen Nutzen ihre Tierversuche haben und was für Schäden bzw. Belastungen bei den eingesetzten Tieren erwartet werden. Angegeben werden auch die Anzahl und die Art der zur Verwendung vorgesehenen Tiere (Mäuse, Ratten usw.) sowie alle getroffenen Maßnahmen, um 1.) die Verwendung von Tieren im Voraus zu vermeiden, 2.) deren Zahl im Versuch zu vermindern oder 3.) ihr Wohlergehen zu verbessern.
Die Antragsteller geben in den Projektzusammenfassungen Informationen darüber, welchem Zweck die Tierversuche dienen, was experimentell geplant ist, welchen Nutzen ihre Tierversuche haben und was für Schäden bzw. Belastungen bei den eingesetzten Tieren erwartet werden. Angegeben werden auch die Anzahl und die Art der zur Verwendung vorgesehenen Tiere (Mäuse, Ratten usw.) sowie alle getroffenen Maßnahmen, um 1.) die Verwendung von Tieren im Voraus zu vermeiden, 2.) deren Zahl im Versuch zu vermindern oder 3.) ihr Wohlergehen zu verbessern.
Wonach kann ich in der Datenbank recherchieren?
Sie können nach Art (z.B. Mäuse) und Zahl (Größenbereiche) der verwendeten Versuchstiere suchen, nach dem gesetzlich definierten Zweck der Versuchsvorhaben (z.B. Grundlagenforschung), nach dem Jahr der Veröffentlichung in der Datenbank und natürlich auch nach Stichworten, die Sie frei wählen können.
Weitere Informationen enthält die Bedienungsanleitung der Datenbank.
Sie können nach Art (z.B. Mäuse) und Zahl (Größenbereiche) der verwendeten Versuchstiere suchen, nach dem gesetzlich definierten Zweck der Versuchsvorhaben (z.B. Grundlagenforschung), nach dem Jahr der Veröffentlichung in der Datenbank und natürlich auch nach Stichworten, die Sie frei wählen können.
Weitere Informationen enthält die Bedienungsanleitung der Datenbank.
Enthält die Datenbank alle Tierversuchsvorhaben in Deutschland?
Die Datenbank enthält alle genehmigungspflichtigen Tierversuchsvorhaben, deren Durchführung von wissenschaftlichen Forschungsinstituten der Universitäten, der Industrie und des Bundes beantragt und von den zuständigen Behörden der Bundesländer genehmigt wurden.
Die Datenbank enthält keine anzeigepflichtigen Versuchsvorhaben (§ 8a Absatz 1 TierSchG). Zu den anzeigepflichtigen Tierversuchen gehört z.B. die Prüfung von Impfstoffen im Rahmen von Chargenprüfungen (§ 8a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b TierSchG). Auch wenn Tiere ausschließlich getötet werden, um deren Organe oder Gewebe zu wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden, gilt dies nicht als Tierversuch (§ 7 Absatz 2 Satz 3 TierSchG). Dementsprechend ist keine Zusammenfassung zu veröffentlichen.
Die Datenbank enthält alle genehmigungspflichtigen Tierversuchsvorhaben, deren Durchführung von wissenschaftlichen Forschungsinstituten der Universitäten, der Industrie und des Bundes beantragt und von den zuständigen Behörden der Bundesländer genehmigt wurden.
Die Datenbank enthält keine anzeigepflichtigen Versuchsvorhaben (§ 8a Absatz 1 TierSchG). Zu den anzeigepflichtigen Tierversuchen gehört z.B. die Prüfung von Impfstoffen im Rahmen von Chargenprüfungen (§ 8a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b TierSchG). Auch wenn Tiere ausschließlich getötet werden, um deren Organe oder Gewebe zu wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden, gilt dies nicht als Tierversuch (§ 7 Absatz 2 Satz 3 TierSchG). Dementsprechend ist keine Zusammenfassung zu veröffentlichen.
Warum werden die Projektzusammenfassungen der Tierversuchsvorhaben anonymisiert veröffentlicht?
Der Gesetzgeber hat die anonymisierte Veröffentlichung vorgeschrieben. Dies ist bereits in der Richtlinie 2010/63/EU der EU-Kommission zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere festgehalten. Erwägungsgrund (41) lautet:“[Die Veröffentlichung] sollte keine Eigentumsrechte verletzen oder vertrauliche Informationen preisgeben. Daher sollten Verwender anonyme nichttechnische Zusammenfassungen jener Projekte erstellen, die von den Mitgliedstaaten veröffentlicht werden sollten. Die veröffentlichten Angaben sollten die Anonymität der Verwender nicht verletzen.“ Aufgegriffen wird dies von Artikel 43 Absatz 1 der Richtlinie.
Der Gesetzgeber hat die anonymisierte Veröffentlichung vorgeschrieben. Dies ist bereits in der Richtlinie 2010/63/EU der EU-Kommission zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere festgehalten. Erwägungsgrund (41) lautet:“[Die Veröffentlichung] sollte keine Eigentumsrechte verletzen oder vertrauliche Informationen preisgeben. Daher sollten Verwender anonyme nichttechnische Zusammenfassungen jener Projekte erstellen, die von den Mitgliedstaaten veröffentlicht werden sollten. Die veröffentlichten Angaben sollten die Anonymität der Verwender nicht verletzen.“ Aufgegriffen wird dies von Artikel 43 Absatz 1 der Richtlinie.
Kann man aus den Zusammenfassungen ersehen, wer bzw. welche Institution den jeweiligen Tierversuch beantragt hat?
Nein. Das ist vom Antragsteller auszuschließen, da der Gesetzgeber die anonymisierte Veröffentlichung vorschreibt. Das BfR erhält die Daten bereits anonymisiert, die Antragsteller sind dem Institut daher nicht bekannt.
Nein. Das ist vom Antragsteller auszuschließen, da der Gesetzgeber die anonymisierte Veröffentlichung vorschreibt. Das BfR erhält die Daten bereits anonymisiert, die Antragsteller sind dem Institut daher nicht bekannt.
Kann ich beim BfR erfahren, in welchem Bundesland das Vorhaben beantragt wurde?
Nein. Das BfR kann keine Auskunft darüber erteilen, da der Gesetzgeber eine anonymisierte Veröffentlichung vorschreibt, die keine Rückschlüsse auf den Antragsteller ermöglicht. Auch bleiben die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen unberührt (§ 41 Absatz 1 Satz 3 und 4 TierSchVersV).
Nein. Das BfR kann keine Auskunft darüber erteilen, da der Gesetzgeber eine anonymisierte Veröffentlichung vorschreibt, die keine Rückschlüsse auf den Antragsteller ermöglicht. Auch bleiben die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen unberührt (§ 41 Absatz 1 Satz 3 und 4 TierSchVersV).
Wer ist für den Inhalt der Zusammenfassungen verantwortlich?
Ausschließlich der Antragsteller ist für den Inhalt der Projektzusammenfassung verantwortlich.
Ausschließlich der Antragsteller ist für den Inhalt der Projektzusammenfassung verantwortlich.
Wie lange dauert es, bis eine Projektzusammenfassung nach Erteilung einer Genehmigung veröffentlicht wird?
Der Gesetzgeber hat für die Veröffentlichung bis zu 15 Monate vorgesehen: 3 Monate für die Weiterleitung der Zusammenfassung durch die Genehmigungsbehörde an das BfR und weitere 12 Monate für die Veröffentlichung. Das BfR veröffentlicht die Zusammenfassungen der genehmigten Tierversuchsvorhaben in der Regel innerhalb von 3 Monaten.
Der Gesetzgeber hat für die Veröffentlichung bis zu 15 Monate vorgesehen: 3 Monate für die Weiterleitung der Zusammenfassung durch die Genehmigungsbehörde an das BfR und weitere 12 Monate für die Veröffentlichung. Das BfR veröffentlicht die Zusammenfassungen der genehmigten Tierversuchsvorhaben in der Regel innerhalb von 3 Monaten.
Wie aktuell ist die Datenbank?
Nach der Veröffentlichung bleibt die Zusammenfassung für 5 Jahre in der Datenbank recherchierbar. Das entspricht der maximalen Laufzeit eines Tierversuchsvorhabens. So wird eine Aktualität der Datenbankeinträge gewährleistet. Bei Vorhaben mit geringerer Laufzeit kann es vorkommen, dass diese noch in der Datenbank angezeigt werden, obwohl die Versuche bereits abgeschlossen sind. Auch wenn genehmigte Tierversuchsvorhaben letztendlich doch nicht durchgeführt werden, bleiben sie in der Datenbank. Dem BfR liegen keine Kenntnisse dazu vor, ob die Vorhaben durchgeführt werden.
Nach der Veröffentlichung bleibt die Zusammenfassung für 5 Jahre in der Datenbank recherchierbar. Das entspricht der maximalen Laufzeit eines Tierversuchsvorhabens. So wird eine Aktualität der Datenbankeinträge gewährleistet. Bei Vorhaben mit geringerer Laufzeit kann es vorkommen, dass diese noch in der Datenbank angezeigt werden, obwohl die Versuche bereits abgeschlossen sind. Auch wenn genehmigte Tierversuchsvorhaben letztendlich doch nicht durchgeführt werden, bleiben sie in der Datenbank. Dem BfR liegen keine Kenntnisse dazu vor, ob die Vorhaben durchgeführt werden.
Was sind die Unterschiede zu den jährlich vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) veröffentlichten Versuchstierzahlen?
Die „Versuchstierstatistik“ erfasst rückblickend die tatsächliche Zahl der für wissenschaftliche Zwecke (dazu gehören auch Tiere, die zur Entnahme von Organen getötet wurden, oder Tiere, die zu Ausbildungszwecken eingesetzt wurden) eingesetzten Tiere pro Kalenderjahr, unabhängig von den individuellen Versuchsvorhaben. Man kann aus den Angaben somit die tatsächliche Gesamtzahl der für bestimmte Zwecke oder grobe Forschungsthemen (z.B. Krebserkrankungen) verwendeten Tiere pro Jahr ersehen.
Bei den Zusammenfassungen, die in der Datenbank AnimalTestInfo veröffentlicht werden, handelt es sich dagegen um geplante Tierversuchsvorhaben des Antragstellers. Aus den Zusammenfassungen können Informationen über das einzelne Tierversuchsvorhaben abgerufen werden. Dazu gehören der Zweck, der Nutzen sowie Maßnahmen, um das Leid der Tiere zu vermindern.
Die „Versuchstierstatistik“ erfasst rückblickend die tatsächliche Zahl der für wissenschaftliche Zwecke (dazu gehören auch Tiere, die zur Entnahme von Organen getötet wurden, oder Tiere, die zu Ausbildungszwecken eingesetzt wurden) eingesetzten Tiere pro Kalenderjahr, unabhängig von den individuellen Versuchsvorhaben. Man kann aus den Angaben somit die tatsächliche Gesamtzahl der für bestimmte Zwecke oder grobe Forschungsthemen (z.B. Krebserkrankungen) verwendeten Tiere pro Jahr ersehen.
Bei den Zusammenfassungen, die in der Datenbank AnimalTestInfo veröffentlicht werden, handelt es sich dagegen um geplante Tierversuchsvorhaben des Antragstellers. Aus den Zusammenfassungen können Informationen über das einzelne Tierversuchsvorhaben abgerufen werden. Dazu gehören der Zweck, der Nutzen sowie Maßnahmen, um das Leid der Tiere zu vermindern.