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Anlage 8 zu § 4a Abs. 1 DiätVO
Gruppen von Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt und vom Anzeigeverfahren freigestellt sind und für die Einzelregelungen getroffen werden:
- Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung
- Sonstige Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder
- Lebensmittel mit niedrigem oder reduziertem Brennwert zur Gewichtsüberwachung
- Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten)
- Natriumarme Lebensmittel einschließlich Diätsalze, die einen niedrigen Natriumgehalt aufweisen oder natriumfrei sind
- Glutenfreie Lebensmittel
- Lebensmittel für intensive Muskelanstrengungen, vor allem für Sportler
- Lebensmittel für Personen, die unter einer Störung des Glucosestoffwechsels leiden (Diabetiker)