Für welche Wasch- und Reinigungsmittel gilt die Meldepflicht nach WRMG?
Gemeldet werden müssen alle Wasch- und Reinigungsmittel für den gewerblichen und privaten Gebrauch. Ausgenommen von der Meldepflicht nach WRMG sind gefährliche Zubereitungen, Biozidprodukte (s.u.) und tensidhaltige kosmetische Mittel (zum Beispiel Duschgel oder Shampoo), die nach anderen gesetzlichen Regelungen gemeldet werden. Zum Beispiel werden kosmetische Mittel dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) im Rahmen der Umsetzung der Kosmetik-Verordnung gemeldet.